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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich, Vertragssprache

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei der Durchführung von Zertifizierungsverfahren durch DVS ZERT und werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung anerkannt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Alle diesbezüglichen vertraglichen Fragen sind ausschließlich mit der Geschäftsstelle von DVS ZERT abzustimmen. Diese Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01.03.2024 und ersetzen die bisherigen Regelungen. Vertragssprache ist Deutsch und/oder Englisch.

2. Gegenstand des Auftrages

Gegenstand des erteilten Auftrages ist die Durchführung des beschriebenen Zertifizierungsverfahrens, das bei positivem Ergebnis aussagt, dass das Managementsystem und/oder das Produkt/die Dienstleistung des Auftraggebers die vorgegebenen Anforderungen der zugrunde gelegten Norm(en) erfüllt. Bestandteil des Vertrages sind alle Niederlassungen und/oder Betriebsstätten des Auftraggebers, die bei positivem Ergebnis in das Zertifikat aufgenommen werden. Aus der Erteilung des Zertifikats kann der Auftraggeber keine weitergehende Qualitätsfeststellung ableiten, es sei denn, die Parteien hätten sich bei Auftragserteilung schriftlich über eine weitergehende Aufgabenstellung geeinigt. Der Auftraggeber erklärt, dass die bestellte Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wird.

3. Verpflichtungen von DVS ZERT

3.1. Vertraulichkeit, Datenschutz

Allgemein

Bei Anbahnung, Abschluss, Abwicklung und Rückabwicklung eines Zertifizierungsverfahrens werden von uns Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten sind, kann die Dauer der Speicherung bestimmter Daten bis zu 10 Jahre, nach Ablauf der Gültigkeit der zugehörigen Zertifikate auch länger betragen.

Zertifizierung

DVS ZERT verpflichtet sich, alle Informationen, die im Zuge des Zertifizierungsverfahrens vom Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich als vertraulich gekennzeichnet werden. Die Zertifizierungsstelle verarbeitet alle auftragsbezogenen Daten in elektronischer Form und kann diese der Akkreditierungsstelle bzw. der notifizierenden Behörde auf Anfrage zugänglich machen. Zusätzlich erhält die Zertifizierungsstelle das Recht für die Veröffentlichung der erteilten Zertifikate oder ihrer Inhalte in Papier- oder elektronischer Form. Bei Zertifikatsentzug behält sich die Zertifizierungsstelle das Recht zur Veröffentlichung der entzogenen Zertifikate vor. Wenn personenbezogene Informationen in Zertifikate aufgenommen werden müssen (z. B. benannte Schweißaufsichtspersonen bei Schweißzertifikaten), gilt o. a. Zustimmung auch für diese Fälle.

Dritte

DVS ZERT versichert, dass Ihre personenbezogenen Daten nicht an fremde Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass DVS ZERT dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Weiterhin gibt DVS ZERT Ihre Daten/Zahlungsdaten nur an das zur Abwicklung von Zahlungen beauftragte Kreditinstitut weiter. Soweit DVS ZERT zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, werden die Bestimmungen der Datenschutzgesetze eingehalten.

Auskunft, Löschung, Sperrung

Auf Wunsch erhalten Sie unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die DVS ZERT über Sie gespeichert hat. Sollten Sie mit der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird DVS ZERT auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung Ihrer Daten veranlassen. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, für Auskünfte, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten wenden Sie sich bitte an: DVS ZERT GmbH (info@dvs-zert.de).

3.2. Haftung

Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar durch die Zertifizierung selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit von DVS ZERT oder beauftragten Auditoren/Fachexperten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung von DVS ZERT erstreckt sich betragsmäßig auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, ist in der Höchstsumme jedoch auf das zehnfache der vereinbarten Zertifizierungs-Gebühr beschränkt. Das Zertifikat begründet keinerlei Rechte unmittelbar gegenüber DVS ZERT.

3.3. Gewährleistung

Im Falle einer fehlerhaften Leistung von DVS ZERT räumt der Auftraggeber DVS ZERT eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein. Schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Ankündigung das Recht, die Weitererbringung der Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der vereinbarten Vergütung zu fordern.

3.4. Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Akkreditierung bzw. der Notifizierung

Im Falle, dass der Akkreditierungsumfang von DVS ZERT eingeschränkt, ausgesetzt oder die Akkreditierung teilweise oder ganz entzogen wird, wird DVS ZERT den betroffenen Kunden innerhalb von 30 Tagen nach Einschränkung, Aussetzung oder Entzug darüber informieren. Sollten mit dem Kunden keine anderen Regelungen verabredet werden können, werden dem betroffenen Kunden inhaltsgleiche Zertifikate ohne Hinweis auf Akkreditierung ausgestellt. Die betroffenen Zertifizierungsverfahren werden bis zum regulären Ablauf weitergeführt. Sollten Zertifikate betroffen sein, die einer Notifizierung unterliegen, werden diese von DVS ZERT entzogen, sofern keine anderen Absprachen mit dem Kunden getätigt werden (z. B. Übergabe an andere Zertifizierungsorganisationen).

4. Verpflichtungen des Auftraggebers

4.1. Mitwirkungshandlungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur fristgerechten und vollständigen Vornahme der von DVS ZERT geforderten Mitwirkungshandlungen, insbesondere der fristgerechten Vorlage der angeforderten Dokumentation bzw. der Übergabe von Kopien objektiver Nachweise.

Im Falle des Verstoßes hiergegen kann DVS ZERT nach §§ 642, 643 BGB vorgehen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, beim Auftreten eines schwerwiegenden Vorfalls oder eines Verstoßes gegen die Vorschriften, welche das Einbeziehen der zuständigen Aufsichtsbehörde erfordert, unverzüglich die Zertifizierungsstelle zu informieren (gilt für Zertifizierungen nach ISO 45001).

4.2. Rechnungsausgleich

Der Auftraggeber erkennt, soweit vertraglich nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, die Gebühren laut Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. das Angebot an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beträge fristgerecht (14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug) zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist DVS ZERT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6,0% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. DVS ZERT ist berechtigt, die Vornahme weiterer Prüfungshandlungen vom vorherigen Rechnungsausgleich abhängig zu machen. Bis zum Ausgleich aller Forderungen steht dem DVS ZERT ein Zurückbehaltungsrecht an übergebenen Dokumenten und Zertifikaten zu. Kostenüberschreitungen bis zu 20 % der ausgewiesenen Beträge sind zulässig und werden von DVS ZERT nicht gesondert angezeigt. Kostenüberschreitungen von mehr als 20 % werden von DVS ZERT rechtzeitig angezeigt, um das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber stimmt im Übrigen zu, dass DVS ZERT in begründeten Fällen eine Bonitätsprüfung vornehmen kann und zu diesem Zweck Anfragen an CREDITREFORM oder eine sonstige vergleichbare, international wirkende Gläubigerschutzeinrichtung richten kann. DVS ZERT kann die Durchführung der Zertifizierung von der Stellung einer angemessenen Sicherheit in Form einer verzinslichen Kaution oder einer Bürgschaft eines in der EU ansässigen Kreditinstitutes abhängig machen. DVS ZERT ist berechtigt aber nicht verpflichtet, sich jederzeit aus einer vom Auftraggeber geleisteten Sicherheit wegen offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu befriedigen. Nimmt DVS ZERT die Sicherheitsleistung in Anspruch, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Sicherheitsleistung auf die ursprüngliche Höhe aufzufüllen, soweit das Vertragsverhältnis noch nicht abgewickelt ist. DVS ZERT gibt die Sicherheit nach Beendigung oder Erfüllung des Zertifizierungs-vertrages frei, sobald der Auftraggeber sämtliche Forderungen von DVS ZERT beglichen hat. Nach Vertragsschluss hat DVS ZERT das Recht, eine angemessene Sicherheit zu verlangen, wenn bekannt wird, dass der Auftraggeber mit Verpflichtungen aus anderen bestehenden oder früheren Vertragsverhältnissen im Rückstand ist, aufgrund einer Information einer Gläubigerschutzeinrichtung begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit bestehen, zu erwarten ist, dass die Durchsetzung von Forderungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder vergleichbare Fälle vorliegen, die das Verlangen einer Sicherheitsleistung rechtfertigen.

4.3. Wahrung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erdenklichen Handlungen zu unterlassen, die die Unabhängigkeit von DVS ZERT untergraben könnten.

4.4. Verbot der Übertragung

Der Auftraggeber kann die Rechte und Pflichten aus dem mit DVS ZERT geschlossenen Zertifizierungsvertrag nicht auf Dritte übertragen.

5. Ablauf der Zertifizierung

5.1. Vorbereitung

Das Verfahren wird mit der Ausfüllung des Antragformulars durch den Auftraggeber eingeleitet. Auf der Basis des Antragformulars und ggf. vorbereitender Gespräche erstellt DVS ZERT ein Angebot. Nach Auftragserteilung erhält der Auftraggeber von DVS ZERT eine schriftliche Auftragsbestätigung.

5.2. Benennung von Auditoren / Fachexperten

DVS ZERT verpflichtet sich, nur qualifizierte Auditoren/Fachexperten einzusetzen. Vor der Bestätigung des Audittermins hat der Kunde das Recht, den beauftragten Auditoren/Fachexperten mit sachgemäßer Begründung abzulehnen. In begründeten Fällen, z. B. bei Gefährdung der Unparteilichkeit, wird DVS ZERT einen Ersatz für die abgelehnten Auditoren/Fachexperten benennen. Ansonsten ist das Ablehnungsrecht verwirkt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, zusammen mit den Auditoren/Fachexperten von DVS ZERT auch der jeweiligen Akkreditierungsstelle nach vorheriger Terminabsprache Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren. Sollen weitere Personen am Audit teilnehmen (z. B. Hospitanten, Dolmetscher) ist die Zustimmung von DVS ZERT beim Auftraggeber einzuholen.

5.3. Dokumentenprüfung

Die Dokumentation (Handbuch, Verfahrens- und Arbeitsanweisungen etc.) wird vom Auftragnehmer angefordert. Das von DVS ZERT benannte Auditteam erhält nach Anerkennung der Personen durch den Auftraggeber die Dokumentation. DVS ZERT erstellt einen Bericht über die Prüfung der Dokumentation, den der Auftraggeber erhält.

5.4. Voraudit

Auf Wunsch des Auftraggebers kann zur Vorprüfung der Unterlagen sowie zur Klärung offener Fragen ein Voraudit durchgeführt werden.

5.5. Zertifizierungsaudit

Nach Terminabsprache wird das Audit im Unternehmen durchgeführt. Dabei wird insbesondere auf die Umsetzung der Festlegungen der Dokumentation in die betrieblichen Abläufe geachtet. Beim Abschlussgespräch werden die Ergebnisse des Audits mit der Geschäftsführung und dem Management-Beauftragten des Auftraggebers besprochen. Eventuelle Abweichungen werden einzeln in Abweichungsberichten festgehalten, die vom leitenden Auditor und dem Management-Beauftragten unterzeichnet werden. Der Auftraggeber erhält einen Abschlussbericht von DVS ZERT.

5.6. Zertifikat DVS ZERT

DVS ZERT legt den Geltungsbereich der Zertifizierung fest.Sind die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats nicht erfüllt, müssen die Abweichungen innerhalb einer vereinbarten Frist, jedoch maximal 180 Tage nach dem Audit, be-hoben werden. Ggf. wird von DVS ZERT ein Nachaudit durchgeführt. Der Auftraggeber er-hält einen Bericht über das Nachaudit, auf dessen Basis ein Zertifikat erteilt bzw. nicht erteilt wird.Das Zertifikat behält Gültigkeit unter der Voraussetzung positiver Ergebnisse der durchzuführenden Überwachungen.DVS ZERT führt ein Verzeichnis aller zertifizierten Auftraggeber (Name, Adresse, ggf. Niederlassungen, Geltungsbereich, Norm), das regelmäßig veröffentlicht wird. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber seine Zustimmung dazu erteilt.Die Erteilung des Zertifikates entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung zur Einhaltung der relevanten gesetzlichen und sonstigen normativen Regelungen. Die Verwendung von DVS ZERT-Zertifikaten zu Werbe- und / oder anderen Zwecke regelt die Markensatzung T1, A4 in der jeweils gültigen Fassung.

5.7. Aussetzung, Wiederherstellung (nach Aussetzung), Zurückziehung, Einschränkung, Rückgabe, Verweigerung und Erweiterung von Zertifikaten

Aussetzung

DVS ZERT ist berechtigt, das erteilte Zertifikat zeitlich befristet auszusetzen, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen oder finanziellen Pflichten nachweislich verletzt, besonders wenn: Korrekturmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Fristen nachweislich wirksam umgesetzt wurden, die von DVS ZERT vorgeschlagenen Termine für die Auditierung zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung nicht wahrgenommen werden und dadurch Fristen überschritten werden, DVS ZERT nicht rechtzeitig über geplante Änderungen am Managementsystem informiert wurde, die die Konformität mit dem der Begutachtung zugrunde gelegten Regelwerk beeinflussen, DVS ZERT kündigt eine mögliche Aussetzung zunächst schriftlich an. Werden die Gründe für die Aussetzung nicht binnen 2 Wochen beseitigt, so informiert DVS ZERT den Auftraggeber schriftlich über die Aussetzung der Zertifizierung. Die Aussetzung der Zertifizierung wird befristet (in der Regel maximal 180 Tage). Werden die geforderten Maßnahmen nachweislich wirksam umgesetzt, wird die Aussetzung der Zertifizierung zurückgenommen.

Wiederherstellung (Nach Aussetzung)

Werden vom Kunden nach Aussetzung des Zertifikates die Ursachen, welche zur Aussetzung geführt haben nachweislich behoben kann die Wiederherstellung des betreffenden Zertifikates durch die Zertifizierungsstelle erfolgen.

Zurückziehung

DVS ZERT ist berechtigt, Zertifikate nach schriftlicher Ankündigung zurück zu ziehen, wenn die Frist für die Aussetzung der Zertifizierung abgelaufen ist, die Konformität des Managementsystems mit dem zugrunde gelegten Regelwerk nicht gewährleistet ist, die Voraussetzungen, die zur Erteilung des Zertifikats geführt haben, nicht mehr gegeben sind oder der Auftraggeber nicht bereit ist, Abweichungen zu beseitigen, der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit DVS ZERT wirksam beendet.

Einschränkung

DVS ZERT ist berechtigt, Zertifikate einzuschränken, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen, die zur Erteilung des Zertifikats geführt haben, nicht mehr vollinhaltlich gegeben sind, eine Aufrechterhaltung mit eingeschränkten Geltungsbereich aber noch angemessen ist.

Rückgabe

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Zertifikat zurückzugeben und den Zertifizierungsvertrag mit DVS ZERT zu kündigen. Voraussetzung dafür ist, das der Rechnungsausgleich gemäß 4.2 vollständig erfolgt ist.

Verweigerung

DVS ZERT ist berechtigt eine Zertifizierung zu verweigern, wenn vom Auftraggeber die Abweichungen nicht innerhalb der vereinbarten Frist (vgl. 5.6) behoben werden. Dem Auftraggeber werden die Ursachen, die zur Verweigerung geführt haben schriftlich dargelegt.

Erweiterung

Wünscht der Auftraggeber eine Erweiterung eines Zertifikates wird grundsätzlich ein Audit vor Ort erforderlich. Werden bei diesem Audit keine Abweichungen festgestellt, wird das Zertifikat mit Erweiterung (neuer Revisionsindex) ausgestellt. Fristen der Gültigkeit des Zertifikates und ggf. erforderlicher Überwachungen ändern sich nicht.

5.8. Überwachung

Wenn in den zugrunde liegenden Normen bzw. Regelwerken keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist von jährlichen Überwachungen auszugehen.

5.9. Rezertifizierungsaudit

Wenn die Zertifizierung nach Ablauf des Zertifikates weiterhin Gültigkeit behalten soll, ist eine Rezertifizierung durchzuführen. Das Rezertifizierungsaudit sollte grundsätzlich 3 Monate vor Zertifikatablauf durchgeführt werden, um eine lückenlose Anschlusszertifizierung zu erreichen. Dazu ist vom Auftraggeber eine Folgeauftrag zu erteilen.

5.10.Störungen im Ablauf

Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vorgabe von DVS ZERT für einen störungsfreien Ablauf des Zertifizierungsverfahrens zu sorgen. Soweit DVS ZERT konkrete Vorschläge unterbreitet, verpflichtet sich der Auftraggeber zu den genannten Zeiten und an den genannten Orten unter Einsatz des erforderlichen Personals DVS ZERT die erforderlichen Arbeiten zu ermöglichen. Sollten die Voraussetzungen für eine störungsfreie Zertifizierung nicht gegeben sein, kann DVS ZERT das Zertifizierungsverfahren unterbrechen und nach einer erfolglosen Wiederholung der unterbrochenen Zertifizierung das Verfahren abbrechen, wenn dieses bei der ersten Unterbrechung zuvor schriftlich angedroht wurde. Entstehende Mehrkosten durch vermeidbare und vorhersehbare Störungen hat der Auftraggeber DVS ZERT zu erstatten. Wird das Zertifizierungsverfahren abgebrochen, kann DVS ZERT die vereinbarte Verfügung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er sich infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Ersatzbetrag kann nach Wahl von DVS ZERT mit 30 % der vereinbarten Vergütung pauschaliert werden, ohne dass es eines entsprechenden Nachweises bedarf.

5.11. Verbleib von Dokumenten des Auftraggebers

Unbeschadet der Regelungen in 3.1 verbleiben die zur Auditierung übergebenen Dokumente grundsätzlich bei DVS ZERT. Hierzu gehören auch vom Auftraggeber übergebene Kopien zu objektiven Nachweisen.

5.12. Rechte und Pflichten der Zertifikatsinhaber

Der Zertifikatsinhaber erkennt die Markensatzung des DVS ZERT an. Er verwendet das Dienstleistungszeichen und das Zertifikat von DVS ZERT nur in der dort beschriebenen Weise. Der Zertifikatsinhaber verpflichtet sich, alle relevanten Änderungen seiner betrieblichen Abläufe und seines Managementsystems, ohne Verzögerung DVS ZERT zur Kenntnis zu bringen.
Dies sind z. B. Änderungen bezüglich:
- des rechtlichen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Status bzw. der Eigentümerschaft;
- Organisation und Management (z. B. Schlüsselpersonal in leitender Stellung, Entscheidungs- oder Fachpersonal);
- Kontaktadresse und Standorten;
- des vom zertifizierten Managementsystem erfassten Anwendungsbereichs;
- wesentlicher Veränderungen des Managementsystems und der Prozesse.

DVS ZERT kann (ggf. auch kurzfristig) ein Audit aus besonderem Anlass durchführen. Bei dieser Art von Audit entfällt das Recht des Kunden, die Auditoren/Fachexperten abzulehnen. Der Zertifikatsinhaber verpflichtet sich, bei Herausgabe von Revisionen der Zertifizierung zugrunde liegenden Normen, sein Managementsystem mit einer angemessenen Übergangsfrist den neuen Bedingungen anzupassen.Der Zertifikatsinhaber trägt die Verantwortung für die konsequente Erfüllung der Zertifizie-rungsanforderungen mit Bezug auf seine beabsichtigten Ergebnisse und die Konformität des Produktes, der Dienstleistung oder des Managementsystems.
Die Zertifikatserteilung entbindet den Zertifikatsinhaber nicht von seinen gesetzlichen Verpflichtungen.
Der Zertifikatsinhaber verpflichtet sich, Aufzeichnungen über alle an ihn gerichteten Beanstandungen bezüglich der Konformität eines Produktes, einer Dienstleistung oder Manage-mentsystems mit den Anforderungen der betreffenden Norm zu führen und auf Verlangen zugänglich zu machen. Bezüglich solcher Beanstandungen und aller an Produkten oder Dienstleistungen festgestellten Mängel, die die Erfüllung der Zertifizierungsanforderungen beeinträchtigen, verpflichtet sich der Zertifikatinhaber, angemessene Maßnahmen einzuleiten und zu dokumentieren.

5.13. Änderung der Zertifizierungsregeln

Sollten im zeitlichen Geltungsbereich der Zertifizierung Änderungen in den einschlägigen Zertifizierungsregeln eintreten, wird DVS ZERT den Auftraggeber darüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Parteien können vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt während einer laufenden Zertifizierung neue Zertifizierungsregeln, die von der Akkreditierungsstelle in Kraft gesetzt wurden, auf den vorliegenden Auftrag anzuwenden sind. Diese neuen Regeln sind jedoch spätestens im Rahmen der nächsten planmäßigen Überwachung oder von Folgeaufträgen zu berücksichtigen.

6. Schriftformklausel

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Verträge, deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

7. Beschwerden / Einsprüche / Informationsanfragen

Der Auftraggeber und Dritte haben das Recht auf Beschwerden und Einsprüche. Diese sind in schriftlicher Form an die Zertifizierungsstelle zu richten. Beschwerden und Einsprüche werden gemäß den internen Regelungen der Zertifizierungsstelle behandelt. Informationsanfragen können jederzeit über unsere Website www.dvs-zert.de (Button "Kontakt") oder in schriftlicher Form an uns gerichtet werden.

8. Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An ihre Stelle oder zur Schließung vertraglicher Lücken sollen Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommen.

9. Kündigung

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt das gegenseitige Recht der schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat bis zum Ende des Kalendermonats.

9.1. Gründe

Als wichtige Gründe für DVS ZERT gelten insbesondere: Fehlen der vereinbarten Mitwirkungshandlungen der Partner und deswegen Nichterzielung wesentlicher Fortschritte bei der Erarbeitung des Endergebnisses. Nicht oder nicht fristgerechte Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber.

9.2. Abwicklung

Nach wirksamer Kündigung übergibt DVS ZERT dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an DVS ZERT die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 649 BGB, es sei denn, DVS ZERT hat die Kündigung verschuldet. Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugeben. Das betrifft auch die Rückzahlung der an DVS ZERT vorausgezahlten Geldbeträge, soweit diese die bis dahin entstandenen Vergütungsansprüche übersteigen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

10. Maßgebliches Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Anzuwendendes Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen DVS ZERT und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistung des DVS ZERT ist der Sitz des Auftraggebers, ansonsten der/die Ort(e), an dem/denen das Auditverfahren durchgeführt wurde.

10.3. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus den Geschäftsbeziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, insbesondere im Rahmen von grenzüberschreitenden Leistungen, ist der Sitz von DVS ZERT in Düsseldorf (Art. 23, Abs. 1, 2 EuGVVO – Verordnung EG Nr.44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen / in Kraft seit 01.03.2002) Diese Gerichtstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) hat. DVS ZERT ist berechtigt, darüber hinaus auch das für den Sitz des Auftraggebers sonst örtlich und sachlich zuständige Gericht oder jedes andere Gericht anzurufen, das nach der EuGVVO zuständig ist.